Aktuelles BGH Urteil vom Dezember 2015 untersagt unerwünschte Werbung in automatischen Antwort E-Mails
Hamburg – 18.12.2015
Auf eine E-Mail Anfrage zum Status seiner Kündigung erhielt ein Kunde von seiner Versicherung eine automatisierte Antwort per E-Mail.
Am Ende der E-Mail wurde für einen kostenlosen Wetterdienst geworben. Auf eine erneute E-Mail des Kunden, dass er keine Werbung mehr erhalten möchte, kam nochmals eine Autoresponder Mail mit demselben, werblichen Inhalt.
Daraufhin klagte der Verbraucher gegen seine Sparkassen-Versicherung, welche der Absender dieser E-Mails war. Die Klage beschäftigte mehrere Instanzen und am 15.12.2015 bekam der Kläger schließlich vom Bundesgerichtshof Recht, u.a. mit der Begründung, dass eine Werbung in einer Bestätigungs-E-Mail einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kunden darstelle.
Ohne ein wirksames Opt-In darf ein Unternehmen seinen Kunden keine Werbung per E-Mail zusenden. Da ist die Rechtsprechung in Deutschland zu unzulässiger Werbung generell einheitlich.
Welche Alternativen haben Unternehmen nun nach diesem erneuten Urteil?
Auf der einen Seite kann man zur Neukundengenerierung und den schnellen Abverkauf seiner Produkte E-Mail Adressen mit Permission anmieten. Im Fachjargon spricht man hierbei von E-Mail Standalone Kampagnen. Eine Abrechnung erfolgt je Tausend versendeter Kontakte (TKP) und verschiedene Zielgruppen können erreicht werden. Viele Unternehmen betreiben in dieser Form bereits sehr erfolgreiche E-Mail Werbung.
Eine andere Möglichkeit ist das Generieren von neuen Adressen mit gültigem Opt-In. Bei der Leadgenerierung beauftragt man fachkundige Dienstleister mit dem Einkauf aktueller E-Mail Adressen z.B. für den eigenen Newsletter-Verteiler oder den direkten Abverkauf von Angeboten. Für alle Adressen liegt dann eine rechtlich einwandfreie Permission vor. Empfehlenswert ist immer das Double Opt-In Verfahren, bei dem der Nutzer aktiv eine zusätzliche E-Mail Bestätigung anklicken muss. Diese Bestätigungs-Mail darf dann selbstverständlich auch keine Werbung enthalten. Diese Adressen werden üblicherweise auf Cost-per-Lead (CPL) –Basis vergütet.
Gängige Verfahren sind hierbei Co-Sponsoring, Co-Registrierung, Umfragen und exklusive Gewinnspiele.
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